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Verein zur Förderung
psychosomatisch Erkrankter

ZVR: 719103427
Bahnweg 19
9300  St. Veit an der Glan
 

 
 

W e n n  die Sonne nicht mehr scheint?

 
 

W e n n  ich unerklärlich krank bin?

 
 

Die
A n g e b o t e
des  V P S E

 
 

G ä s t e b u c h  und  B l o g s

 
 

R e f e r e n z e n  und  L i n k s

 
Statuten des  V P S E
§ 1 Name, Sitz- und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen "VPSE - Verein zur Förderung psychosomatisch Erkrankter"
c/o: VPSE - Kärnten
2. Er hat seinen Sitz an der Adresse Bahnweg 19 9300 St. Veit an der Glan und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 

§ 2 Vereinszweck und Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. 
1. Der Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben:
 - Beratung seiner Mitglieder hinsichtlich einer Verbesserung und Erholung
   seiner psychosomatisch bedingter Probleme.
 - Reittherapie, Pferdewanderungen,
 - Vorträge, Seminare.
 - Herausgabe von Publikationen.
 - Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
 - Herausgabe einer Zeitung.
 - Herausgabe eines Buches.
2. Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:
 - Mitgliedsbeiträge, Spenden
 - Entgeltliche Vorträge, Seminare und Schulungen
 - Bausteinaktionen
 - Seminarbeiträge
 - Führung von Beschäftigungsbetrieben
 - Herausgabe von Druck- und Zeitschriften
 - Führung von Geschäfts- und Gewerbebetrieben

§ 3 Arten der Mitgliedschaft 
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit - abgesehen von der Zahlung Ihres Mitgliedsbeitrages - vor allem durch unentgeltliche Tätigkeiten und Spenden unterstützen. 
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein, dazu ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristischen Personen werden. 
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 
4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch den Ausschluss. 
2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Verstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. 
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu. 
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. 

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. 

§ 8 Die Generalversammlung 
1. Die ordentliche Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und findet alle 4 Jahre statt. 
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. 
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Dies kann postalisch, per Fax oder E-Mail erfolgen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. ( Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist dann zulässig, wenn das Mitglied an seiner Stimmabgabe durch Krankheit verhindert ist. )
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

§ 9 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
a. Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 
b. Beschlussfassung über den Voranschlag; 
c. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; 
d. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; 
e. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 
f. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; 
h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

§ 10 Der Vorstand 
1. Der Vorstand besteht aus drei Funktionen und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier. Bei Bedarf werden Stellvertreter gewählt. 
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, welches die Ausnahmesituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes dauert bis zu einer allfälligen Neuwahl. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 
4. Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich bestimmen. 
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. 
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 

§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 . Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
a. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 
b. Vorbereitung der Generalversammlung; 
c. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung; 
d. Verwaltung des Vereinsvermögens; 
e. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. 

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 
1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Im obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 
4. Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen. In finanziellen Angelegenheiten ist der Obmann oder der Kassier zeichnungsberechtigt. 
5. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes der Kassier oder der Schriftführer. 

§ 13 Die Rechnungsprüfer 
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß. 

§ 14 Das Schiedsgericht 
1. In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. 
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innnerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitegen Gehörs bei Abwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

§ 15 Auflösung des Vereines 
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Gericht: gemäß § 104 JN das sachlich zuständige Gericht in AT - 9300 Klagenfurt

   
   
   
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